DER WEG IST DAS ZIEL UND DIE ZEIT UNSER GEGNER!
Statuten
Statuten

 

Statuten Motorsport-Freunde-Ostschweiz

Der Einfachheit und Verständlichkeit wegen wird in diesen Statuten auf die weibliche Form der Schreibweise verzichtet.

I. Name und Gründung

Art. 1 Name

Unter der Bezeichnung "Motorsport-Freunde-Ostschweiz" besteht auf eine unbestimmte Zeit eine Vereinigung im Sinne von Art. 60 ff ZGB von Autorennfahrern und Freunden des Automobilsports. Die offizielle Abkürzung lautet "MFO".

Art. 2 Gründung

Die Motorsport-Freunde-Ostschweiz wurde am 7. August 2003 gegründet, und zwar von den Personen Manuel Santonastaso, Heiko Leiber, Ralph Mühlebach, Corinne Strebel, Hermann Lochner

II. Sitz und Zweck

Art. 3 Sitz

3.1 Der Sitz der Motorsport-Freunde-Ostschweiz befindet sich im jeweiligen Stammlokal.(Lager Grüneta)
3.2 Die Postadresse der Motorsport-Freunde-Ostschweiz ist die Adresse des jeweiligen Präsidenten.

Art. 4 Zweck

Die Motorsport-Freunde-Ostschweiz bezweckt:
4.1 Zusammenschluss von aktiven Automobilsportlern und Automobilsportfreunden
4.2 Pflege von Kameradschaft, Geselligkeit und Sportgeist
4.3 Förderung des Automobilsports und der Fahrsicherheit
4.4 Organisation von Veranstaltungen

III. Mitgliedschaft

Art. 5 Die Motorsport-Freunde-Ostschweiz besteht aus Aktivmitgliedern

Ehrenmitgliedern
Passivmitgliedern

5.1 Aktivmitglieder

Aktivmitglied kann jede Person werden, die in bürgerlichen Ehren und Rechten steht, den Automobilsport in irgend einer Form ausübt oder sich dafür interessiert.
Ehepartner und Konkubinatspartner können die Aktivmitgliedschaft zum halben Jahrsbeitrag erlangen.
Aktivmitglieder sind nur stimm- und wahlberechtigt, wenn sie ihre Verpflichtungen gegenüber dem Club erfüllt haben.

5.2 Ehrenmitglieder

Wer sich um den Automobilsport im allgemeinen oder um die Motorsport-Freunde-Ostschweiz im besonderen verdient gemacht hat, kann durch die Generalversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Es stehen ihnen alle Mitgliederrechte zu.

5.3 Passivmitglieder

Passivmitglied kann jede Person werden, die in bürgerlichen Ehren und Rechten steht und mit dem Leitbild der Motorsport-Freunde-Ostschweiz sympathisiert.
Passivmitglieder sind nicht stimm- und wahlberechtigt. Sie haben auch keine Meisterschaftsberechtigung.
Die Passivmitgliedschaft kann pro Person zum halben Jahresbeitrag eines Aktivmitgliedes erworben werden.

5.4 Freimitglieder

Die bis zu dieser Statutenänderung bestehende Freimitgliedschaft bleibt für die bestehenden Freimitglieder erhalten, mit den Rechten des Aktivmitgliedes. Freimitglieder bleiben beitragsfrei. Es werden jedoch keine neuen Freimitglieder ernannt.

Art. 6 Aufnahme

Es werden nur Mitglieder aufgenommen, die das 18. Altersjahr erreicht haben. Jedes neue Mitglied bedarf der Patenschaft eines MFO-Mitglieds. Über die endgültige Aufnahme von Neumitgliedern entscheidet der Vorstand mit Mehrheitsbeschluss. Der Vorstand kann jede Neuaufnahme ohne Grundangabe ablehnen. Jedes Mitglied ist berechtigt zum Bezug von Statuten und Clubabzeichen (Abziehbild fürs Auto).

Art. 7 Jahresbeitrag

Dieser wird alljährlich von der Generalversammlung festgelegt. Der Clubbeitrag bei Eintritt nach dem 1. August beträgt für Aktiv- und Passivmitglieder die Hälfte eines entsprechenden Jahresbeitrags.

Art. 8 Austritt

Die Austritterklärung ist schriftlich an den Präsidenten einzureichen. Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren jeden Anspruch auf das Clubvermögen und gehen aller Mitgliederrechte verlustig. Durch den Austritt oder Ausschluss erlischt die finanzielle Verpflichtung des betreffenden Mitglieds gegenüber der MFO für das laufende Jahr nicht.

Art. 9 Ausschluss

Mitglieder, welche ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Club nicht nachgekommen sind, können nach erfolgloser schriftlicher Mahnung, durch Vorstandsbeschluss, von der Mitgliederliste gestrichen werden. Ein Ausschluss kann wegen unehrenhaftem Benehmen, Verstoss gegen die sportliche Fairness, Nichtbeachten von Sportreglementen und Clubstatuten, Lizenzentzug oder anderen wichtigen Gründen erfolgen. Ausschlüsse werden durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes vorgenommen. Der Ausschluss wird dem Betreffenden mit eingeschriebenem Brief mitgeteilt. Er kann gegen den Ausschluss innert 30 Tagen seit Zustellung mit eingeschriebenem Brief an den Vorstand begründete Einsprache erheben. In einem solchen Fall entscheidet die Generalversammlung mit Mehrheitsbeschluss.
Mitgliederanträge für Ausschlüsse sind schriftlich begründet dem Vorstand einzureichen. Bei Ablehnung eines solchen Antrags durch den Vorstand kann die Behandlung durch die Generalversammlung verlangt werden.
Ausschlüsse werden an der Generalversammlung bekannt gegeben.

IV. Organe des Clubs

Art. 10 Die Organe des Clubs sind:

GENERALVERSAMMLUNG
PRÄSIDENT
VORSTAND

Art. 11 Generalversammlung

Die Generalversammlung ist das oberste Organ der Motorsport-Freunde-Ostschweiz. Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich, 3.Woche Januar statt. Sie wird vom Vorstand unter Bekanntgabe der Traktanden mindestens 4 Wochen vor Termin schriftlich einberufen. Mitglieder können dem Vorstand Anträge für weitere Traktanden vorschlagen, diese müssen mindestens 14 Tage vor dem Generalversammlungs-Termin schriftlich eingereicht werden.
An der Generalversammlung abwesende Mitglieder müssen ihre Wahl in einem unterzeichneten Briefumschlag einem Vorstandsmitglied vor der Generalversammlung schriftlich abgeben.

Art. 12 Ausserordentliche Generalversammlung

Eine ausserordentliche Generalversammlung muss schriftlich einberufen werden, wenn eine solche von mindestens 1/10 jedoch min.5 der Mitglieder verlangt oder vom Vorstand als nötig erachtet wird.

Art. 13 Geschäfte der Generalversammlung

Der Generalversammlung obliegen insbesondere folgende Geschäfte:
1. Wahl der Stimmenzähler
2. Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung
3. Genehmigung des Jahresberichts (Präsident)
4. Genehmigung der Jahresrechnung (Kassier)
5. Festsetzung des Jahresbeitrags
6. Jahresbericht des Sportsekretärs
7. Tätigkeitsprogramm
8. Ernennung von Ehrenmitgliedern
9. Ausschlüsse von Mitgliedern
10. Wahl des Vorstands
11. Wahl des Präsidenten
12. Wahl der Revisoren
13. Beschlussfassung über Statutenänderungen
14. Beschlussfassung über die Auflösung des Clubs und über die Folgen der Auflösung

Art. 14 Wahl- und Abstimmungsmodus

14.1 Die Beschlussfassung über die Traktanden 1 - 9 erfolgt durch einfaches Mehr der anwesenden Stimmberechtigten.
14.2 Die Wahlen der Traktanden 10 und 11 werden folgendermassen durchgeführt:
Über die Wahlvorschläge wird einzeln und in alphabetischer Reihenfolge abgestimmt. Bei Gleichheit von Stimmen der auf diese Weise auszuscheidenden Kandidaten ist der Wahlgang zu wiederholen.
14.3 Für Beschlüsse zur Revision der Statuten ist eine Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Stimmen erforderlich.
14.4 Hinsichtlich Traktandum 14 ist die Generalversammlung nur beschlussfähig, wenn mindestens Zweidrittel der Mitglieder anwesend sind. Ist die Generalversammlung bezüglich Traktandum 14 nicht beschlussfähig, so muss innert 30 Tagen eine weitere Generalversammlung schriftlich einberufen werden, welche mit Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Mitglieder beschliesst.
14.5 Die Beschlussfassung über die Traktanden 1 - 9, 12, 13 und 14 erfolgt offen, sofern die Generalversammlung nicht mit einfacher Stimmenmehrheit geheime Abstimmung über einzelne Traktanden beschliesst. Die Beschlussfassung über die Traktanden 10 und 11 erfolgt in geheimer Abstimmung.

Art. 15 Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern. Mit Ausnahme des Präsidenten konstituiert sich der Vorstand selbst. Er ist bei der Anwesenheit von wenigstens der Hälfte der Vorstandsmitglieder beschlussfähig. Besteht der Vorstand aus einer geraden Zahl Mitgliedern ist der Stichentscheid des Präsidenten gültig.

Art. 16 Der Vorstand ist das ausführende Organ des Clubs.

Ihm obliegt die Erledigung der laufenden Geschäfte. Er vollzieht die Beschlüsse der Generalversammlung und verwaltet das Clubvermögen. In seine Befugnisse fallen alle Geschäfte und Handlungen, welche nicht durch Gesetz, Statuten oder Beschlüsse einem anderen Organ vorbehalten sind.

Art. 17 Der Vorstand setzt sich aus folgenden Posten zusammen:

Präsident
Vizepräsident , Sportkommissar
Kassier
Aktuar

Beisitzer

Art. 18

Unterschriftsberechtigt sind der Präsident sowie der Vizepräsident. In Finanzsachen zeichnet der Kassier mit dem Einverständnis des Vorstandes. Werden aus praktischen Gründen weitere Unterschriftsberechtigungen nötig, können diese durch den Vorstand mit Mehrheitsbeschluss erteilt werden.

Art. 19

Der Vorstand kann Kommissionen bestellen und einzelnen Mitgliedern die Besorgung besonderer Geschäfte zuweisen.

Art. 20

Tritt ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus dem Vorstand aus, so kann der vakante Posten für die restliche Amtszeit durch ein vom Vorstand bestimmtes Mitglied ersetzt werden. Dieses Ersatzmitglied muss aber von der nachfolgenden Generalversammlung neu gewählt werden.

V. Clubvermögen

Art. 21

Das Clubvermögen wird gebildet durch:
1. Beiträge der Aktiv- und Passivmitglieder
2. Einnahmen aus Veranstaltungen
3. Erträge aus dem Clubvermögen
4. Schenkungen oder anderen Zuwendungen

Art. 22

Für die finanzielle Verbindlichkeit des Clubs haftet nur das Clubvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Art. 23

Die Einnahmen und das Clubvermögen können für folgende Zwecke verwendet werden:
1. Für Veranstaltungen
2. Zur Deckung der Verwaltungskosten des Vorstandes und der Kommissionen.
3. Für Prämien und Pokale der MFO-Clubmeisterschaft

VI. MFO-Clubmeisterschaft

Art. 24

Unter den Aktivmitgliedern wird eine Clubmeisterschaft durchgeführt. Die Meisterschaftsauswertung obliegt dem Sportsekretär. Die jährliche Clubmeisterschaft beginnt mit dem Abschluss der Generalversammlung und endet zu Beginn der nächsten Generalversammlung.

Art. 25

Ein spezielles Sportreglement wird vom Vorstand ausgearbeitet und an der Generalversammlung beschlossen.

VII. Schlussbestimmungen

Art. 26

Im Falle der Auflösung und Liquidation hat der Präsident die Durchführung zu besorgen und einer Generalversammlung Bericht und Abrechnung zu stellen. Ein allfälliger Aktivbestand ist gemäss besonderem Beschluss dieser Generalversammlung zu verwenden.

Art. 27

Diese Statuten wurden an der Generalversammlung vom 8. August 2003 genehmigt, treten sofort in Kraft

HauptseiteMotorsportDer ClubClubmeisterschaftClubveranstaltungenMitgliederBerichteFoto / VideoKontaktLinksSponsoren